Handelsgesetzbuch (HGB)

§ 21 HGB

Erstes Buch: Handelsstand › Dritter Abschnitt: Handelsfirma

Gesetz: HGBStand der Fassung: 09.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 21 HGB (amtliche Fassung)

Wird ohne eine Änderung der Person der in der Firma enthaltene Name des Geschäftsinhabers oder eines Gesellschafters geändert, so kann die bisherige Firma fortgeführt werden.

Amtliche Quelle: Handelsgesetzbuch, § 21, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2026 I Nr. 33 | Sonst:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 21 HGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 21 Abs. 1 S. 1 HGB

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