§ 21 HGB
Erstes Buch: Handelsstand › Dritter Abschnitt: Handelsfirma
Wird ohne eine Änderung der Person der in der Firma enthaltene Name des Geschäftsinhabers oder eines Gesellschafters geändert, so kann die bisherige Firma fortgeführt werden.
Amtliche Quelle: Handelsgesetzbuch, § 21, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2026 I Nr. 33 | Sonst:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 21 HGB · Absatz/Satz anfügen: § 21 Abs. 1 S. 1 HGBWeitere Normen in „Dritter Abschnitt: Handelsfirma“
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