Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)
Art 78 GG
VII.: Die Gesetzgebung des Bundes
Ein vom Bundestage beschlossenes Gesetz kommt zustande, wenn der Bundesrat zustimmt, den Antrag gemäß Artikel 77 Abs. 2 nicht stellt, innerhalb der Frist des Artikels 77 Abs. 3 keinen Einspruch einlegt oder ihn zurücknimmt oder wenn der Einspruch vom Bundestage überstimmt wird.
Amtliche Quelle: Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Art 78, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 22.3.2025 I Nr. 94, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
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