Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)

Art 78 GG

VII.: Die Gesetzgebung des Bundes

Gesetz: GGStand der Fassung: 06.05.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext Art 78 GG (amtliche Fassung)

Ein vom Bundestage beschlossenes Gesetz kommt zustande, wenn der Bundesrat zustimmt, den Antrag gemäß Artikel 77 Abs. 2 nicht stellt, innerhalb der Frist des Artikels 77 Abs. 3 keinen Einspruch einlegt oder ihn zurücknimmt oder wenn der Einspruch vom Bundestage überstimmt wird.

Amtliche Quelle: Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Art 78, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 22.3.2025 I Nr. 94, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
Art 78 GG  ·  Absatz/Satz anfügen: Art 78 Abs. 1 S. 1 GG

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