Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)

Art 71 GG

VII.: Die Gesetzgebung des Bundes

Gesetz: GGStand der Fassung: 06.05.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext Art 71 GG (amtliche Fassung)

Im Bereiche der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung nur, wenn und soweit sie hierzu in einem Bundesgesetze ausdrücklich ermächtigt werden.

Amtliche Quelle: Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Art 71, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 22.3.2025 I Nr. 94, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
Art 71 GG  ·  Absatz/Satz anfügen: Art 71 Abs. 1 S. 1 GG

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