Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)
Art 71 GG
VII.: Die Gesetzgebung des Bundes
Im Bereiche der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung nur, wenn und soweit sie hierzu in einem Bundesgesetze ausdrücklich ermächtigt werden.
Amtliche Quelle: Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Art 71, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 22.3.2025 I Nr. 94, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
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