Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)
Art 115f GG
X a.: Verteidigungsfall
(1) Die Bundesregierung kann im Verteidigungsfalle, soweit es die Verhältnisse erfordern,
- 1.
- den Bundesgrenzschutz im gesamten Bundesgebiete einsetzen;
- 2.
- außer der Bundesverwaltung auch den Landesregierungen und, wenn sie es für dringlich erachtet, den Landesbehörden Weisungen erteilen und diese Befugnis auf von ihr zu bestimmende Mitglieder der Landesregierungen übertragen.
(2) Bundestag, Bundesrat und der Gemeinsame Ausschuß sind unverzüglich von den nach Absatz 1 getroffenen Maßnahmen zu unterrichten.
Amtliche Quelle: Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Art 115f, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 22.3.2025 I Nr. 94, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
Art 115f GG · Absatz/Satz anfügen: Art 115f Abs. 1 S. 1 GGWeitere Normen in „X a.: Verteidigungsfall“
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