Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)

Art 115b GG

X a.: Verteidigungsfall

Gesetz: GGStand der Fassung: 06.05.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext Art 115b GG (amtliche Fassung)

Mit der Verkündung des Verteidigungsfalles geht die Befehls- und Kommandogewalt über die Streitkräfte auf den Bundeskanzler über.

Amtliche Quelle: Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Art 115b, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 22.3.2025 I Nr. 94, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
Art 115b GG  ·  Absatz/Satz anfügen: Art 115b Abs. 1 S. 1 GG

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