Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)

Art 112 GG

X.: Das Finanzwesen

Gesetz: GGStand der Fassung: 06.05.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext Art 112 GG (amtliche Fassung)

Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der Zustimmung des Bundesministers der Finanzen. Sie darf nur im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses erteilt werden. Näheres kann durch Bundesgesetz bestimmt werden.

Amtliche Quelle: Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Art 112, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 22.3.2025 I Nr. 94, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
Art 112 GG  ·  Absatz/Satz anfügen: Art 112 Abs. 1 S. 1 GG

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