Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)
Art 106b GG
X.: Das Finanzwesen
Den Ländern steht ab dem 1. Juli 2009 infolge der Übertragung der Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund ein Betrag aus dem Steueraufkommen des Bundes zu. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
Amtliche Quelle: Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Art 106b, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 22.3.2025 I Nr. 94, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
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