Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)

Art 104d GG

X.: Das Finanzwesen

Gesetz: GGStand der Fassung: 06.05.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext Art 104d GG (amtliche Fassung)

Der Bund kann den Ländern Finanzhilfen für gesamtstaatlich bedeutsame Investitionen der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände) im Bereich des sozialen Wohnungsbaus gewähren. Artikel 104b Absatz 2 Satz 1 bis 5 sowie Absatz 3 gilt entsprechend.

Amtliche Quelle: Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Art 104d, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 22.3.2025 I Nr. 94, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
Art 104d GG  ·  Absatz/Satz anfügen: Art 104d Abs. 1 S. 1 GG

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