§ 10c EStGSonderausgaben-Pauschbetrag
II.: Einkommen › 5.: Sonderausgaben
1Für Sonderausgaben nach § 10 Absatz 1 Nummer 4, 5, 7 und 9 sowie Absatz 1a und nach § 10b wird ein Pauschbetrag von 36 Euro abgezogen (Sonderausgaben-Pauschbetrag), wenn der Steuerpflichtige nicht höhere Aufwendungen nachweist. 2Im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten verdoppelt sich der Sonderausgaben-Pauschbetrag.
Amtliche Quelle: Einkommensteuergesetz, § 10c, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 8.10.2009 I 3366, 3862; | Stand: zuletzt geändert durch…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 10c EStG · Absatz/Satz anfügen: § 10c Abs. 1 S. 1 EStGWeitere Normen in „5.: Sonderausgaben“
- § 10 EStG
- § 10a EStG Zusätzliche Altersvorsorge
- § 10b EStG Steuerbegünstigte Zwecke
- § 10c EStG Sonderausgaben-Pauschbetrag
- § 10d EStG Verlustabzug
- § 10e EStG Steuerbegünstigung der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung im eigenen Haus
- § 10f EStG Steuerbegünstigung für zu eigenen Wohnzwecken genutzte Baudenkmale und Gebäude in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen
- § 10g EStG Steuerbegünstigung für schutzwürdige Kulturgüter, die weder zur Einkunftserzielung noch zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden
- § 10h EStG (weggefallen)
- § 10i EStG (weggefallen)
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