§ 704 BGBPfandrecht des Gastwirts
Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 15: Einbringung von Sachen bei Gastwirten
Der Gastwirt hat für seine Forderungen für Wohnung und andere dem Gast zur Befriedigung seiner Bedürfnisse gewährte Leistungen, mit Einschluss der Auslagen, ein Pfandrecht an den eingebrachten Sachen des Gastes. Die für das Pfandrecht des Vermieters geltenden Vorschriften des § 562 Abs. 1 Satz 2 und der §§ 562a bis 562d finden entsprechende Anwendung.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 704, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 704 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 704 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Titel 15: Einbringung von Sachen bei Gastwirten“
- § 701 BGB Haftung des Gastwirts
- § 702 BGB Beschränkung der Haftung; Wertsachen
- § 702a BGB Erlass der Haftung
- § 703 BGB Erlöschen des Schadensersatzanspruchs
- § 704 BGB Pfandrecht des Gastwirts
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