§ 703 BGBErlöschen des Schadensersatzanspruchs
Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 15: Einbringung von Sachen bei Gastwirten
Der dem Gast auf Grund der §§ 701, 702 zustehende Anspruch erlischt, wenn nicht der Gast unverzüglich, nachdem er von dem Verlust, der Zerstörung oder der Beschädigung Kenntnis erlangt hat, dem Gastwirt Anzeige macht. Dies gilt nicht, wenn die Sachen von dem Gastwirt zur Aufbewahrung übernommen waren oder wenn der Verlust, die Zerstörung oder die Beschädigung von ihm oder seinen Leuten verschuldet ist.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 703, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 703 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 703 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Titel 15: Einbringung von Sachen bei Gastwirten“
- § 701 BGB Haftung des Gastwirts
- § 702 BGB Beschränkung der Haftung; Wertsachen
- § 702a BGB Erlass der Haftung
- § 703 BGB Erlöschen des Schadensersatzanspruchs
- § 704 BGB Pfandrecht des Gastwirts
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