Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 676c BGBHaftungsausschluss

Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 12: Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag und Zahlungsdienste › Untertitel 3: Zahlungsdienste › Kapitel 3: Erbringung und Nutzung von Zahlungsdiensten › Unterkapitel 3: Haftung

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 676c BGB (amtliche Fassung)

Ansprüche nach diesem Kapitel sind ausgeschlossen, wenn die einen Anspruch begründenden Umstände

1.
auf einem ungewöhnlichen und unvorhersehbaren Ereignis beruhen, auf das diejenige Partei, die sich auf dieses Ereignis beruft, keinen Einfluss hat, und dessen Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können, oder
2.
vom Zahlungsdienstleister auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung herbeigeführt wurden.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 676c, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 676c BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 676c Abs. 1 S. 1 BGB

Weitere Normen in „Unterkapitel 3: Haftung“

  • § 675u BGB Haftung des Zahlungsdienstleisters für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge
  • § 675v BGB Haftung des Zahlers bei missbräuchlicher Nutzung eines Zahlungsinstruments
  • § 675w BGB Nachweis der Authentifizierung
  • § 675x BGB Erstattungsanspruch bei einem vom oder über den Zahlungsempfänger ausgelösten autorisierten Zahlungsvorgang
  • § 675y BGB Haftung der Zahlungsdienstleister bei nicht erfolgter, fehlerhafter oder verspäteter Ausführung eines Zahlungsauftrags; Nachforschungspflicht
  • § 675z BGB Sonstige Ansprüche bei nicht erfolgter, fehlerhafter oder verspäteter Ausführung eines Zahlungsauftrags oder bei einem nicht autorisierten Zahlungsvorgang
  • § 676 BGB Nachweis der Ausführung von Zahlungsvorgängen
  • § 676a BGB Ausgleichsanspruch
  • § 676b BGB Anzeige nicht autorisierter oder fehlerhaft ausgeführter Zahlungsvorgänge
  • § 676c BGB Haftungsausschluss

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