§ 675w BGBNachweis der Authentifizierung
Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 12: Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag und Zahlungsdienste › Untertitel 3: Zahlungsdienste › Kapitel 3: Erbringung und Nutzung von Zahlungsdiensten › Unterkapitel 3: Haftung
Ist die Autorisierung eines ausgeführten Zahlungsvorgangs streitig, hat der Zahlungsdienstleister nachzuweisen, dass eine Authentifizierung erfolgt ist und der Zahlungsvorgang ordnungsgemäß aufgezeichnet, verbucht sowie nicht durch eine Störung beeinträchtigt wurde. Eine Authentifizierung ist erfolgt, wenn der Zahlungsdienstleister die Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstruments, einschließlich seiner personalisierten Sicherheitsmerkmale, mit Hilfe eines Verfahrens überprüft hat. Wurde der Zahlungsvorgang mittels eines Zahlungsinstruments ausgelöst, reicht die Aufzeichnung der Nutzung des Zahlungsinstruments einschließlich der Authentifizierung durch den Zahlungsdienstleister und gegebenenfalls einen Zahlungsauslösedienstleister allein nicht notwendigerweise aus, um nachzuweisen, dass der Zahler
- 1.
- den Zahlungsvorgang autorisiert,
- 2.
- in betrügerischer Absicht gehandelt,
- 3.
- eine oder mehrere Pflichten gemäß § 675l Absatz 1 verletzt oder
- 4.
- vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen eine oder mehrere Bedingungen für die Ausgabe und Nutzung des Zahlungsinstruments verstoßen
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 675w, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 675w BGB · Absatz/Satz anfügen: § 675w Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Unterkapitel 3: Haftung“
- § 675u BGB Haftung des Zahlungsdienstleisters für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge
- § 675v BGB Haftung des Zahlers bei missbräuchlicher Nutzung eines Zahlungsinstruments
- § 675w BGB Nachweis der Authentifizierung
- § 675x BGB Erstattungsanspruch bei einem vom oder über den Zahlungsempfänger ausgelösten autorisierten Zahlungsvorgang
- § 675y BGB Haftung der Zahlungsdienstleister bei nicht erfolgter, fehlerhafter oder verspäteter Ausführung eines Zahlungsauftrags; Nachforschungspflicht
- § 675z BGB Sonstige Ansprüche bei nicht erfolgter, fehlerhafter oder verspäteter Ausführung eines Zahlungsauftrags oder bei einem nicht autorisierten Zahlungsvorgang
- § 676 BGB Nachweis der Ausführung von Zahlungsvorgängen
- § 676a BGB Ausgleichsanspruch
- § 676b BGB Anzeige nicht autorisierter oder fehlerhaft ausgeführter Zahlungsvorgänge
- § 676c BGB Haftungsausschluss
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