§ 675s BGBAusführungsfrist für Zahlungsvorgänge
Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 12: Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag und Zahlungsdienste › Untertitel 3: Zahlungsdienste › Kapitel 3: Erbringung und Nutzung von Zahlungsdiensten › Unterkapitel 2: Ausführung von Zahlungsvorgängen
(1) Der Zahlungsdienstleister des Zahlers ist verpflichtet sicherzustellen, dass der Zahlungsbetrag spätestens am Ende des auf den Zugangszeitpunkt des Zahlungsauftrags folgenden Geschäftstags beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers eingeht. Für Zahlungsvorgänge innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums, die nicht in Euro erfolgen, können ein Zahler und sein Zahlungsdienstleister eine Frist von maximal vier Geschäftstagen vereinbaren. Für in Papierform ausgelöste Zahlungsvorgänge können die Fristen nach Satz 1 um einen weiteren Geschäftstag verlängert werden.
(2) Bei einem vom oder über den Zahlungsempfänger ausgelösten Zahlungsvorgang ist der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers verpflichtet, den Zahlungsauftrag dem Zahlungsdienstleister des Zahlers innerhalb der zwischen dem Zahlungsempfänger und seinem Zahlungsdienstleister vereinbarten Fristen zu übermitteln. Im Fall einer Lastschrift ist der Zahlungsauftrag so rechtzeitig zu übermitteln, dass die Verrechnung an dem vom Zahlungsempfänger mitgeteilten Fälligkeitstag ermöglicht wird.
(3) Wenn einer der Fälle des § 675d Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 vorliegt, ist § 675s Absatz 1 Satz 1 und 3 auf die innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums getätigten Bestandteile des Zahlungsvorgangs nicht anzuwenden. Wenn ein Fall des § 675d Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a vorliegt,
- 1.
- ist auch § 675s Absatz 1 Satz 2 auf die innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums getätigten Bestandteile des Zahlungsvorgangs nicht anzuwenden und
- 2.
- kann von § 675s Absatz 2 für die innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums getätigten Bestandteile des Zahlungsvorgangs abgewichen werden.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 675s, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 675s BGB · Absatz/Satz anfügen: § 675s Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Unterkapitel 2: Ausführung von Zahlungsvorgängen“
- § 675n BGB Zugang von Zahlungsaufträgen
- § 675o BGB Ablehnung von Zahlungsaufträgen
- § 675p BGB Unwiderruflichkeit eines Zahlungsauftrags
- § 675q BGB Entgelte bei Zahlungsvorgängen
- § 675r BGB Ausführung eines Zahlungsvorgangs anhand von Kundenkennungen
- § 675s BGB Ausführungsfrist für Zahlungsvorgänge
- § 675t BGB Wertstellungsdatum und Verfügbarkeit von Geldbeträgen; Sperrung eines verfügbaren Geldbetrags
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