Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 675r BGBAusführung eines Zahlungsvorgangs anhand von Kundenkennungen

Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 12: Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag und Zahlungsdienste › Untertitel 3: Zahlungsdienste › Kapitel 3: Erbringung und Nutzung von Zahlungsdiensten › Unterkapitel 2: Ausführung von Zahlungsvorgängen

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 675r BGB (amtliche Fassung)

(1) Die beteiligten Zahlungsdienstleister sind berechtigt, einen Zahlungsvorgang ausschließlich anhand der von dem Zahlungsdienstnutzer angegebenen Kundenkennung auszuführen. Wird ein Zahlungsauftrag in Übereinstimmung mit dieser Kundenkennung ausgeführt, so gilt er im Hinblick auf den durch die Kundenkennung bezeichneten Zahlungsempfänger als ordnungsgemäß ausgeführt.

(2) Eine Kundenkennung ist eine Abfolge aus Buchstaben, Zahlen oder Symbolen, die dem Zahlungsdienstnutzer vom Zahlungsdienstleister mitgeteilt wird und die der Zahlungsdienstnutzer angeben muss, damit ein anderer am Zahlungsvorgang beteiligter Zahlungsdienstnutzer oder dessen Zahlungskonto für einen Zahlungsvorgang zweifelsfrei ermittelt werden kann.

(3) Ist eine vom Zahler angegebene Kundenkennung für den Zahlungsdienstleister des Zahlers erkennbar keinem Zahlungsempfänger oder keinem Zahlungskonto zuzuordnen, ist dieser verpflichtet, den Zahler unverzüglich hierüber zu unterrichten und ihm gegebenenfalls den Zahlungsbetrag wieder herauszugeben.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 675r, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 675r BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 675r Abs. 1 S. 1 BGB

Weitere Normen in „Unterkapitel 2: Ausführung von Zahlungsvorgängen“

  • § 675n BGB Zugang von Zahlungsaufträgen
  • § 675o BGB Ablehnung von Zahlungsaufträgen
  • § 675p BGB Unwiderruflichkeit eines Zahlungsauftrags
  • § 675q BGB Entgelte bei Zahlungsvorgängen
  • § 675r BGB Ausführung eines Zahlungsvorgangs anhand von Kundenkennungen
  • § 675s BGB Ausführungsfrist für Zahlungsvorgänge
  • § 675t BGB Wertstellungsdatum und Verfügbarkeit von Geldbeträgen; Sperrung eines verfügbaren Geldbetrags

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