§ 675b BGBAufträge zur Übertragung von Wertpapieren in Systemen
Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 12: Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag und Zahlungsdienste › Untertitel 2: Geschäftsbesorgungsvertrag
Der Teilnehmer an Wertpapierlieferungs- und Abrechnungssystemen kann einen Auftrag, der die Übertragung von Wertpapieren oder Ansprüchen auf Herausgabe von Wertpapieren im Wege der Verbuchung oder auf sonstige Weise zum Gegenstand hat, von dem in den Regeln des Systems bestimmten Zeitpunkt an nicht mehr widerrufen.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 675b, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 675b BGB · Absatz/Satz anfügen: § 675b Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Untertitel 2: Geschäftsbesorgungsvertrag“
- § 675 BGB Entgeltliche Geschäftsbesorgung
- § 675a BGB Informationspflichten
- § 675b BGB Aufträge zur Übertragung von Wertpapieren in Systemen
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