§ 675a BGBInformationspflichten
Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 12: Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag und Zahlungsdienste › Untertitel 2: Geschäftsbesorgungsvertrag
Wer zur Besorgung von Geschäften öffentlich bestellt ist oder sich dazu öffentlich erboten hat, stellt für regelmäßig anfallende standardisierte Geschäftsvorgänge (Standardgeschäfte) unentgeltlich Informationen über Entgelte und Auslagen der Geschäftsbesorgung in Textform zur Verfügung, soweit nicht eine Preisfestsetzung nach § 315 erfolgt oder die Entgelte und Auslagen gesetzlich verbindlich geregelt sind.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 675a, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 675a BGB · Absatz/Satz anfügen: § 675a Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Untertitel 2: Geschäftsbesorgungsvertrag“
- § 675 BGB Entgeltliche Geschäftsbesorgung
- § 675a BGB Informationspflichten
- § 675b BGB Aufträge zur Übertragung von Wertpapieren in Systemen
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