Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 654 BGBVerwirkung des Lohnanspruchs

Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 10: Maklervertrag › Untertitel 1: Allgemeine Vorschriften

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 654 BGB (amtliche Fassung)

Der Anspruch auf den Maklerlohn und den Ersatz von Aufwendungen ist ausgeschlossen, wenn der Makler dem Inhalt des Vertrags zuwider auch für den anderen Teil tätig gewesen ist.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 654, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

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§ 654 BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 654 Abs. 1 S. 1 BGB

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