§ 653 BGBMaklerlohn
Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 10: Maklervertrag › Untertitel 1: Allgemeine Vorschriften
(1) Ein Maklerlohn gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die dem Makler übertragene Leistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.
(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe der taxmäßige Lohn, in Ermangelung einer Taxe der übliche Lohn als vereinbart anzusehen.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 653, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 653 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 653 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Untertitel 1: Allgemeine Vorschriften“
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