§ 650q BGBAnwendbare Vorschriften
Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 9: Werkvertrag und ähnliche Verträge › Untertitel 2: Architektenvertrag und Ingenieurvertrag
(1) Für Architekten- und Ingenieurverträge gelten die Vorschriften des Kapitels 1 des Untertitels 1 sowie die §§ 650b, 650e bis 650h entsprechend, soweit sich aus diesem Untertitel nichts anderes ergibt.
(2) Für die Vergütungsanpassung im Fall von Anordnungen nach § 650b Absatz 2 gelten die Entgeltberechnungsregeln der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure in der jeweils geltenden Fassung, soweit infolge der Anordnung zu erbringende oder entfallende Leistungen vom Anwendungsbereich der Honorarordnung erfasst werden. Im Übrigen gilt § 650c entsprechend.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 650q, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 650q BGB · Absatz/Satz anfügen: § 650q Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Untertitel 2: Architektenvertrag und Ingenieurvertrag“
- § 650p BGB Vertragstypische Pflichten aus Architekten- und Ingenieurverträgen
- § 650q BGB Anwendbare Vorschriften
- § 650r BGB Sonderkündigungsrecht
- § 650s BGB Teilabnahme
- § 650t BGB Gesamtschuldnerische Haftung mit dem bauausführenden Unternehmer
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