§ 650p BGBVertragstypische Pflichten aus Architekten- und Ingenieurverträgen
Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 9: Werkvertrag und ähnliche Verträge › Untertitel 2: Architektenvertrag und Ingenieurvertrag
(1) Durch einen Architekten- oder Ingenieurvertrag wird der Unternehmer verpflichtet, die Leistungen zu erbringen, die nach dem jeweiligen Stand der Planung und Ausführung des Bauwerks oder der Außenanlage erforderlich sind, um die zwischen den Parteien vereinbarten Planungs- und Überwachungsziele zu erreichen.
(2) Soweit wesentliche Planungs- und Überwachungsziele noch nicht vereinbart sind, hat der Unternehmer zunächst eine Planungsgrundlage zur Ermittlung dieser Ziele zu erstellen. Er legt dem Besteller die Planungsgrundlage zusammen mit einer Kosteneinschätzung für das Vorhaben zur Zustimmung vor.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 650p, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 650p BGB · Absatz/Satz anfügen: § 650p Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Untertitel 2: Architektenvertrag und Ingenieurvertrag“
- § 650p BGB Vertragstypische Pflichten aus Architekten- und Ingenieurverträgen
- § 650q BGB Anwendbare Vorschriften
- § 650r BGB Sonderkündigungsrecht
- § 650s BGB Teilabnahme
- § 650t BGB Gesamtschuldnerische Haftung mit dem bauausführenden Unternehmer
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