§ 620 BGBBeendigung des Dienstverhältnisses
Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 8: Dienstvertrag und ähnliche Verträge › Untertitel 1: Dienstvertrag
(1) Das Dienstverhältnis endigt mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist.
(2) Ist die Dauer des Dienstverhältnisses weder bestimmt noch aus der Beschaffenheit oder dem Zwecke der Dienste zu entnehmen, so kann jeder Teil das Dienstverhältnis nach Maßgabe der §§ 621 bis 623 kündigen.
(3) Für Arbeitsverträge, die auf bestimmte Zeit abgeschlossen werden, gilt das Teilzeit- und Befristungsgesetz.
(4) Ein Verbrauchervertrag über eine digitale Dienstleistung kann auch nach Maßgabe der §§ 327c, 327m und 327r Absatz 3 und 4 beendet werden.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 620, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 620 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 620 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Untertitel 1: Dienstvertrag“
- § 611 BGB Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag
- § 611a BGB Arbeitsvertrag
- § 611b BGB (weggefallen)
- § 612 BGB Vergütung
- § 612a BGB Maßregelungsverbot
- § 613 BGB Unübertragbarkeit
- § 613a BGB Rechte und Pflichten bei Betriebsübergang
- § 614 BGB Fälligkeit der Vergütung
- § 615 BGB Vergütung bei Annahmeverzug und bei Betriebsrisiko
- § 616 BGB Vorübergehende Verhinderung
- § 617 BGB Pflicht zur Krankenfürsorge
- § 618 BGB Pflicht zu Schutzmaßnahmen
- § 619 BGB Unabdingbarkeit der Fürsorgepflichten
- § 619a BGB Beweislast bei Haftung des Arbeitnehmers
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