Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 600 BGBMängelhaftung

Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 6: Leihe

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 600 BGB (amtliche Fassung)

Verschweigt der Verleiher arglistig einen Mangel im Recht oder einen Fehler der verliehenen Sache, so ist er verpflichtet, dem Entleiher den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 600, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

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§ 600 BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 600 Abs. 1 S. 1 BGB

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