§ 599 BGBHaftung des Verleihers
Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 6: Leihe
Der Verleiher hat nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 599, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
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