Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 599 BGBHaftung des Verleihers

Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 6: Leihe

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 599 BGB (amtliche Fassung)

Der Verleiher hat nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 599, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

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