§ 556d BGBZulässige Miethöhe bei Mietbeginn; Verordnungsermächtigung
Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 5: Mietvertrag, Pachtvertrag › Untertitel 2: Mietverhältnisse über Wohnraum › Kapitel 2: Die Miete › Unterkapitel 1a: Vereinbarungen über die Miethöhe bei Mietbeginn in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten
(1) Wird ein Mietvertrag über Wohnraum abgeschlossen, der in einem durch Rechtsverordnung nach Absatz 2 bestimmten Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt liegt, so darf die Miete zu Beginn des Mietverhältnisses die ortsübliche Vergleichsmiete (§ 558 Absatz 2) höchstens um 10 Prozent übersteigen.
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten durch Rechtsverordnung zu bestimmen. Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten liegen vor, wenn die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen in einer Gemeinde oder einem Teil der Gemeinde zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn
- 1.
- die Mieten deutlich stärker steigen als im bundesweiten Durchschnitt,
- 2.
- die durchschnittliche Mietbelastung der Haushalte den bundesweiten Durchschnitt deutlich übersteigt,
- 3.
- die Wohnbevölkerung wächst, ohne dass durch Neubautätigkeit insoweit erforderlicher Wohnraum geschaffen wird, oder
- 4.
- geringer Leerstand bei großer Nachfrage besteht.
(+++ § 556d: Zur Nichtanwendung vgl. § 556f +++)
(+++ § 556d: Zur Anwendung vgl. §§ 557a, 557b +++)
(+++ § 556d: Zur Nichtanwendung vgl. Art. 229 § 35 BGBEG +++)
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 556d, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 556d BGB · Absatz/Satz anfügen: § 556d Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Unterkapitel 1a: Vereinbarungen über die Miethöhe bei Mietbeginn in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten“
- § 556d BGB Zulässige Miethöhe bei Mietbeginn; Verordnungsermächtigung
- § 556e BGB Berücksichtigung der Vormiete oder einer durchgeführten Modernisierung
- § 556f BGB Ausnahmen
- § 556g BGB Rechtsfolgen; Auskunft über die Miete
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