§ 556f BGBAusnahmen
Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 5: Mietvertrag, Pachtvertrag › Untertitel 2: Mietverhältnisse über Wohnraum › Kapitel 2: Die Miete › Unterkapitel 1a: Vereinbarungen über die Miethöhe bei Mietbeginn in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten
§ 556d ist nicht anzuwenden auf eine Wohnung, die nach dem 1. Oktober 2014 erstmals genutzt und vermietet wird. Die §§ 556d und 556e sind nicht anzuwenden auf die erste Vermietung nach umfassender Modernisierung.
(+++ § 556f: Zur Anwendung vgl. §§ 557a, 557b +++)
(+++ § 556f: Zur Nichtanwendung vgl. Art. 229 § 35 BGBEG +++)
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 556f, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 556f BGB · Absatz/Satz anfügen: § 556f Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Unterkapitel 1a: Vereinbarungen über die Miethöhe bei Mietbeginn in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten“
- § 556d BGB Zulässige Miethöhe bei Mietbeginn; Verordnungsermächtigung
- § 556e BGB Berücksichtigung der Vormiete oder einer durchgeführten Modernisierung
- § 556f BGB Ausnahmen
- § 556g BGB Rechtsfolgen; Auskunft über die Miete
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