Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 556f BGBAusnahmen

Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 5: Mietvertrag, Pachtvertrag › Untertitel 2: Mietverhältnisse über Wohnraum › Kapitel 2: Die Miete › Unterkapitel 1a: Vereinbarungen über die Miethöhe bei Mietbeginn in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 556f BGB (amtliche Fassung)

§ 556d ist nicht anzuwenden auf eine Wohnung, die nach dem 1. Oktober 2014 erstmals genutzt und vermietet wird. Die §§ 556d und 556e sind nicht anzuwenden auf die erste Vermietung nach umfassender Modernisierung.

(+++ § 556f: Zur Anwendung vgl. §§ 557a, 557b +++)
(+++ § 556f: Zur Nichtanwendung vgl. Art. 229 § 35 BGBEG +++)

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 556f, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 556f BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 556f Abs. 1 S. 1 BGB

Weitere Normen in „Unterkapitel 1a: Vereinbarungen über die Miethöhe bei Mietbeginn in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten“

  • § 556d BGB Zulässige Miethöhe bei Mietbeginn; Verordnungsermächtigung
  • § 556e BGB Berücksichtigung der Vormiete oder einer durchgeführten Modernisierung
  • § 556f BGB Ausnahmen
  • § 556g BGB Rechtsfolgen; Auskunft über die Miete

Alle Paragraphen des BGB →

Hinweis: Gesetzbuch.net ist ein privates Informationsportal und keine Behörde. Die Gesetzestexte stammen aus der amtlichen Quelle gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz) und werden regelmäßig abgeglichen; maßgeblich ist allein die im Bundesgesetzblatt verkündete Fassung. Erklärungen und Beispiele sind redaktionelle Einordnungen, keine Rechtsberatung und ersetzen nicht die Beratung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Alle Angaben ohne Gewähr.