§ 52 BGBSicherung für Gläubiger
Buch 1: Allgemeiner Teil › Abschnitt 1: Personen › Titel 2: Juristische Personen › Untertitel 1: Vereine › Kapitel 1: Allgemeine Vorschriften
(1) Meldet sich ein bekannter Gläubiger nicht, so ist der geschuldete Betrag, wenn die Berechtigung zur Hinterlegung vorhanden ist, für den Gläubiger zu hinterlegen.
(2) Ist die Berichtigung einer Verbindlichkeit zur Zeit nicht ausführbar oder ist eine Verbindlichkeit streitig, so darf das Vermögen den Anfallberechtigten nur ausgeantwortet werden, wenn dem Gläubiger Sicherheit geleistet ist.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 52, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 52 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 52 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Kapitel 1: Allgemeine Vorschriften“
- § 21 BGB Nicht wirtschaftlicher Verein
- § 22 BGB Wirtschaftlicher Verein
- § 23 BGB (weggefallen)
- § 24 BGB Sitz
- § 25 BGB Verfassung
- § 26 BGB Vorstand und Vertretung
- § 27 BGB Bestellung und Geschäftsführung des Vorstands
- § 28 BGB Beschlussfassung des Vorstands
- § 29 BGB Notbestellung durch Amtsgericht
- § 30 BGB Besondere Vertreter
- § 31 BGB Haftung des Vereins für Organe
- § 31a BGB Haftung von Organmitgliedern und besonderen Vertretern
- § 31b BGB Haftung von Vereinsmitgliedern
- § 32 BGB Mitgliederversammlung; Beschlussfassung
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