§ 29 BGBNotbestellung durch Amtsgericht
Buch 1: Allgemeiner Teil › Abschnitt 1: Personen › Titel 2: Juristische Personen › Untertitel 1: Vereine › Kapitel 1: Allgemeine Vorschriften
Soweit die erforderlichen Mitglieder des Vorstands fehlen, sind sie in dringenden Fällen für die Zeit bis zur Behebung des Mangels auf Antrag eines Beteiligten von dem Amtsgericht zu bestellen, das für den Bezirk, in dem der Verein seinen Sitz hat, das Vereinsregister führt.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 29, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 29 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 29 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Kapitel 1: Allgemeine Vorschriften“
- § 21 BGB Nicht wirtschaftlicher Verein
- § 22 BGB Wirtschaftlicher Verein
- § 23 BGB (weggefallen)
- § 24 BGB Sitz
- § 25 BGB Verfassung
- § 26 BGB Vorstand und Vertretung
- § 27 BGB Bestellung und Geschäftsführung des Vorstands
- § 28 BGB Beschlussfassung des Vorstands
- § 29 BGB Notbestellung durch Amtsgericht
- § 30 BGB Besondere Vertreter
- § 31 BGB Haftung des Vereins für Organe
- § 31a BGB Haftung von Organmitgliedern und besonderen Vertretern
- § 31b BGB Haftung von Vereinsmitgliedern
- § 32 BGB Mitgliederversammlung; Beschlussfassung
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