Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 28 BGBBeschlussfassung des Vorstands

Buch 1: Allgemeiner Teil › Abschnitt 1: Personen › Titel 2: Juristische Personen › Untertitel 1: Vereine › Kapitel 1: Allgemeine Vorschriften

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 28 BGB (amtliche Fassung)

Bei einem Vorstand, der aus mehreren Personen besteht, erfolgt die Beschlussfassung nach den für die Beschlüsse der Mitglieder des Vereins geltenden Vorschriften der §§ 32 und 34.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 28, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

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§ 28 BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 28 Abs. 1 S. 1 BGB

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