§ 49 BGBAufgaben der Liquidatoren
Buch 1: Allgemeiner Teil › Abschnitt 1: Personen › Titel 2: Juristische Personen › Untertitel 1: Vereine › Kapitel 1: Allgemeine Vorschriften
(1) Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beendigen, die Forderungen einzuziehen, das übrige Vermögen in Geld umzusetzen, die Gläubiger zu befriedigen und den Überschuss den Anfallberechtigten auszuantworten. Zur Beendigung schwebender Geschäfte können die Liquidatoren auch neue Geschäfte eingehen. Die Einziehung der Forderungen sowie die Umsetzung des übrigen Vermögens in Geld darf unterbleiben, soweit diese Maßregeln nicht zur Befriedigung der Gläubiger oder zur Verteilung des Überschusses unter die Anfallberechtigten erforderlich sind.
(2) Der Verein gilt bis zur Beendigung der Liquidation als fortbestehend, soweit der Zweck der Liquidation es erfordert.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 49, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 49 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 49 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Kapitel 1: Allgemeine Vorschriften“
- § 21 BGB Nicht wirtschaftlicher Verein
- § 22 BGB Wirtschaftlicher Verein
- § 23 BGB (weggefallen)
- § 24 BGB Sitz
- § 25 BGB Verfassung
- § 26 BGB Vorstand und Vertretung
- § 27 BGB Bestellung und Geschäftsführung des Vorstands
- § 28 BGB Beschlussfassung des Vorstands
- § 29 BGB Notbestellung durch Amtsgericht
- § 30 BGB Besondere Vertreter
- § 31 BGB Haftung des Vereins für Organe
- § 31a BGB Haftung von Organmitgliedern und besonderen Vertretern
- § 31b BGB Haftung von Vereinsmitgliedern
- § 32 BGB Mitgliederversammlung; Beschlussfassung
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