§ 418 BGBErlöschen von Sicherungs- und Vorzugsrechten
Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 6: Schuldübernahme
(1) Infolge der Schuldübernahme erlöschen die für die Forderung bestellten Bürgschaften und Pfandrechte. Besteht für die Forderung eine Hypothek oder eine Schiffshypothek, so tritt das Gleiche ein, wie wenn der Gläubiger auf die Hypothek oder die Schiffshypothek verzichtet. Diese Vorschriften finden keine Anwendung, wenn der Bürge oder derjenige, welchem der verhaftete Gegenstand zur Zeit der Schuldübernahme gehört, in diese einwilligt.
(2) Ein mit der Forderung für den Fall des Insolvenzverfahrens verbundenes Vorzugsrecht kann nicht im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Übernehmers geltend gemacht werden.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 418, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 418 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 418 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Abschnitt 6: Schuldübernahme“
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