Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 417 BGBEinwendungen des Übernehmers

Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 6: Schuldübernahme

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 417 BGB (amtliche Fassung)

(1) Der Übernehmer kann dem Gläubiger die Einwendungen entgegensetzen, welche sich aus dem Rechtsverhältnis zwischen dem Gläubiger und dem bisherigen Schuldner ergeben. Eine dem bisherigen Schuldner zustehende Forderung kann er nicht aufrechnen.

(2) Aus dem der Schuldübernahme zugrunde liegenden Rechtsverhältnis zwischen dem Übernehmer und dem bisherigen Schuldner kann der Übernehmer dem Gläubiger gegenüber Einwendungen nicht herleiten.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 417, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 417 BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 417 Abs. 1 S. 1 BGB

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