§ 39 BGBAustritt aus dem Verein
Buch 1: Allgemeiner Teil › Abschnitt 1: Personen › Titel 2: Juristische Personen › Untertitel 1: Vereine › Kapitel 1: Allgemeine Vorschriften
(1) Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.
(2) Durch die Satzung kann bestimmt werden, dass der Austritt nur am Schluss eines Geschäftsjahrs oder erst nach dem Ablauf einer Kündigungsfrist zulässig ist; die Kündigungsfrist kann höchstens zwei Jahre betragen.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 39, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 39 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 39 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Kapitel 1: Allgemeine Vorschriften“
- § 21 BGB Nicht wirtschaftlicher Verein
- § 22 BGB Wirtschaftlicher Verein
- § 23 BGB (weggefallen)
- § 24 BGB Sitz
- § 25 BGB Verfassung
- § 26 BGB Vorstand und Vertretung
- § 27 BGB Bestellung und Geschäftsführung des Vorstands
- § 28 BGB Beschlussfassung des Vorstands
- § 29 BGB Notbestellung durch Amtsgericht
- § 30 BGB Besondere Vertreter
- § 31 BGB Haftung des Vereins für Organe
- § 31a BGB Haftung von Organmitgliedern und besonderen Vertretern
- § 31b BGB Haftung von Vereinsmitgliedern
- § 32 BGB Mitgliederversammlung; Beschlussfassung
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