Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 35 BGBSonderrechte

Buch 1: Allgemeiner Teil › Abschnitt 1: Personen › Titel 2: Juristische Personen › Untertitel 1: Vereine › Kapitel 1: Allgemeine Vorschriften

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 35 BGB (amtliche Fassung)

Sonderrechte eines Mitglieds können nicht ohne dessen Zustimmung durch Beschluss der Mitgliederversammlung beeinträchtigt werden.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 35, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 35 BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 35 Abs. 1 S. 1 BGB

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