§ 2331a BGBStundung
Buch 5: Erbrecht › Abschnitt 5: Pflichtteil
(1) Der Erbe kann Stundung des Pflichtteils verlangen, wenn die sofortige Erfüllung des gesamten Anspruchs für den Erben wegen der Art der Nachlassgegenstände eine unbillige Härte wäre, insbesondere wenn sie ihn zur Aufgabe des Familienheims oder zur Veräußerung eines Wirtschaftsguts zwingen würde, das für den Erben und seine Familie die wirtschaftliche Lebensgrundlage bildet. Die Interessen des Pflichtteilsberechtigten sind angemessen zu berücksichtigen.
(2) Für die Entscheidung über eine Stundung ist, wenn der Anspruch nicht bestritten wird, das Nachlassgericht zuständig. § 1382 Abs. 2 bis 6 gilt entsprechend; an die Stelle des Familiengerichts tritt das Nachlassgericht.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 2331a, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 2331a BGB · Absatz/Satz anfügen: § 2331a Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Abschnitt 5: Pflichtteil“
- § 2303 BGB Pflichtteilsberechtigte; Höhe des Pflichtteils
- § 2304 BGB Auslegungsregel
- § 2305 BGB Zusatzpflichtteil
- § 2306 BGB Beschränkungen und Beschwerungen
- § 2307 BGB Zuwendung eines Vermächtnisses
- § 2308 BGB Anfechtung der Ausschlagung
- § 2309 BGB Pflichtteilsrecht der Eltern und entfernteren Abkömmlinge
- § 2310 BGB Feststellung des Erbteils für die Berechnung des Pflichtteils
- § 2311 BGB Wert des Nachlasses
- § 2312 BGB Wert eines Landguts
- § 2313 BGB Ansatz bedingter, ungewisser oder unsicherer Rechte; Feststellungspflicht des Erben
- § 2314 BGB Auskunftspflicht des Erben
- § 2315 BGB Anrechnung von Zuwendungen auf den Pflichtteil
- § 2316 BGB Ausgleichungspflicht
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