Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 2330 BGBAnstandsschenkungen

Buch 5: Erbrecht › Abschnitt 5: Pflichtteil

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 2330 BGB (amtliche Fassung)

Die Vorschriften der §§ 2325 bis 2329 finden keine Anwendung auf Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 2330, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

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§ 2330 BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 2330 Abs. 1 S. 1 BGB

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