Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 2328 BGBSelbst pflichtteilsberechtigter Erbe

Buch 5: Erbrecht › Abschnitt 5: Pflichtteil

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 2328 BGB (amtliche Fassung)

Ist der Erbe selbst pflichtteilsberechtigt, so kann er die Ergänzung des Pflichtteils soweit verweigern, dass ihm sein eigener Pflichtteil mit Einschluss dessen verbleibt, was ihm zur Ergänzung des Pflichtteils gebühren würde.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 2328, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 2328 BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 2328 Abs. 1 S. 1 BGB

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