Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 2326 BGBErgänzung über die Hälfte des gesetzlichen Erbteils

Buch 5: Erbrecht › Abschnitt 5: Pflichtteil

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 2326 BGB (amtliche Fassung)

Der Pflichtteilsberechtigte kann die Ergänzung des Pflichtteils auch dann verlangen, wenn ihm die Hälfte des gesetzlichen Erbteils hinterlassen ist. Ist dem Pflichtteilsberechtigten mehr als die Hälfte hinterlassen, so ist der Anspruch ausgeschlossen, soweit der Wert des mehr Hinterlassenen reicht.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 2326, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

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§ 2326 BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 2326 Abs. 1 S. 1 BGB

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