§ 2263 BGBNichtigkeit eines Eröffnungsverbots
Buch 5: Erbrecht › Abschnitt 3: Testament › Titel 7: Errichtung und Aufhebung eines Testaments
Eine Anordnung des Erblassers, durch die er verbietet, das Testament alsbald nach seinem Tode zu eröffnen, ist nichtig.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 2263, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 2263 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 2263 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Titel 7: Errichtung und Aufhebung eines Testaments“
- § 2229 BGB Testierfähigkeit Minderjähriger, Testierunfähigkeit
- § 2230 BGB
- § 2231 BGB Ordentliche Testamente
- § 2232 BGB Öffentliches Testament
- § 2233 BGB Sonderfälle
- § 2247 BGB Eigenhändiges Testament
- § 2248 BGB Verwahrung des eigenhändigen Testaments
- § 2249 BGB Nottestament vor dem Bürgermeister
- § 2250 BGB Nottestament vor drei Zeugen
- § 2251 BGB Nottestament auf See
- § 2252 BGB Gültigkeitsdauer der Nottestamente
- § 2253 BGB Widerruf eines Testaments
- § 2254 BGB Widerruf durch Testament
- § 2255 BGB Widerruf durch Vernichtung oder Veränderungen
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