Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 2248 BGBVerwahrung des eigenhändigen Testaments

Buch 5: Erbrecht › Abschnitt 3: Testament › Titel 7: Errichtung und Aufhebung eines Testaments

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 2248 BGB (amtliche Fassung)

Ein nach § 2247 errichtetes Testament ist auf Verlangen des Erblassers in besondere amtliche Verwahrung zu nehmen.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 2248, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 2248 BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 2248 Abs. 1 S. 1 BGB

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