§ 2252 BGBGültigkeitsdauer der Nottestamente
Buch 5: Erbrecht › Abschnitt 3: Testament › Titel 7: Errichtung und Aufhebung eines Testaments
(1) Ein nach § 2249, § 2250 oder § 2251 errichtetes Testament gilt als nicht errichtet, wenn seit der Errichtung drei Monate verstrichen sind und der Erblasser noch lebt.
(2) Beginn und Lauf der Frist sind gehemmt, solange der Erblasser außerstande ist, ein Testament vor einem Notar zu errichten.
(3) Tritt im Falle des § 2251 der Erblasser vor dem Ablauf der Frist eine neue Seereise an, so wird die Frist mit der Wirkung unterbrochen, dass nach Beendigung der neuen Reise die volle Frist von neuem zu laufen beginnt.
(4) Wird der Erblasser nach dem Ablauf der Frist für tot erklärt oder wird seine Todeszeit nach den Vorschriften des Verschollenheitsgesetzes festgestellt, so behält das Testament seine Kraft, wenn die Frist zu der Zeit, zu welcher der Erblasser nach den vorhandenen Nachrichten noch gelebt hat, noch nicht verstrichen war.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 2252, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 2252 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 2252 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Titel 7: Errichtung und Aufhebung eines Testaments“
- § 2229 BGB Testierfähigkeit Minderjähriger, Testierunfähigkeit
- § 2230 BGB
- § 2231 BGB Ordentliche Testamente
- § 2232 BGB Öffentliches Testament
- § 2233 BGB Sonderfälle
- § 2247 BGB Eigenhändiges Testament
- § 2248 BGB Verwahrung des eigenhändigen Testaments
- § 2249 BGB Nottestament vor dem Bürgermeister
- § 2250 BGB Nottestament vor drei Zeugen
- § 2251 BGB Nottestament auf See
- § 2252 BGB Gültigkeitsdauer der Nottestamente
- § 2253 BGB Widerruf eines Testaments
- § 2254 BGB Widerruf durch Testament
- § 2255 BGB Widerruf durch Vernichtung oder Veränderungen
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