§ 2259 BGBAblieferungspflicht
Buch 5: Erbrecht › Abschnitt 3: Testament › Titel 7: Errichtung und Aufhebung eines Testaments
(1) Wer ein Testament, das nicht in besondere amtliche Verwahrung gebracht ist, im Besitz hat, ist verpflichtet, es unverzüglich, nachdem er von dem Tode des Erblassers Kenntnis erlangt hat, an das Nachlassgericht abzuliefern.
(2) Befindet sich ein Testament bei einer anderen Behörde als einem Gericht in amtlicher Verwahrung, so ist es nach dem Tode des Erblassers an das Nachlassgericht abzuliefern. Das Nachlassgericht hat, wenn es von dem Testament Kenntnis erlangt, die Ablieferung zu veranlassen.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 2259, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 2259 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 2259 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Titel 7: Errichtung und Aufhebung eines Testaments“
- § 2229 BGB Testierfähigkeit Minderjähriger, Testierunfähigkeit
- § 2230 BGB
- § 2231 BGB Ordentliche Testamente
- § 2232 BGB Öffentliches Testament
- § 2233 BGB Sonderfälle
- § 2247 BGB Eigenhändiges Testament
- § 2248 BGB Verwahrung des eigenhändigen Testaments
- § 2249 BGB Nottestament vor dem Bürgermeister
- § 2250 BGB Nottestament vor drei Zeugen
- § 2251 BGB Nottestament auf See
- § 2252 BGB Gültigkeitsdauer der Nottestamente
- § 2253 BGB Widerruf eines Testaments
- § 2254 BGB Widerruf durch Testament
- § 2255 BGB Widerruf durch Vernichtung oder Veränderungen
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