Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 2146 BGBAnzeigepflicht des Vorerben gegenüber Nachlassgläubigern

Buch 5: Erbrecht › Abschnitt 3: Testament › Titel 3: Einsetzung eines Nacherben

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 2146 BGB (amtliche Fassung)

(1) Der Vorerbe ist den Nachlassgläubigern gegenüber verpflichtet, den Eintritt der Nacherbfolge unverzüglich dem Nachlassgericht anzuzeigen. Die Anzeige des Vorerben wird durch die Anzeige des Nacherben ersetzt.

(2) Das Nachlassgericht hat die Einsicht der Anzeige jedem zu gestatten, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 2146, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

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§ 2146 BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 2146 Abs. 1 S. 1 BGB

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