Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 2142 BGBAusschlagung der Nacherbschaft

Buch 5: Erbrecht › Abschnitt 3: Testament › Titel 3: Einsetzung eines Nacherben

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 2142 BGB (amtliche Fassung)

(1) Der Nacherbe kann die Erbschaft ausschlagen, sobald der Erbfall eingetreten ist.

(2) Schlägt der Nacherbe die Erbschaft aus, so verbleibt sie dem Vorerben, soweit nicht der Erblasser ein anderes bestimmt hat.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 2142, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 2142 BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 2142 Abs. 1 S. 1 BGB

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