§ 2140 BGBVerfügungen des Vorerben nach Eintritt der Nacherbfolge
Buch 5: Erbrecht › Abschnitt 3: Testament › Titel 3: Einsetzung eines Nacherben
Der Vorerbe ist auch nach dem Eintritt des Falles der Nacherbfolge zur Verfügung über Nachlassgegenstände in dem gleichen Umfang wie vorher berechtigt, bis er von dem Eintritt Kenntnis erlangt oder ihn kennen muss. Ein Dritter kann sich auf diese Berechtigung nicht berufen, wenn er bei der Vornahme eines Rechtsgeschäfts den Eintritt kennt oder kennen muss.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 2140, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 2140 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 2140 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Titel 3: Einsetzung eines Nacherben“
- § 2100 BGB Nacherbe
- § 2101 BGB Noch nicht gezeugter Nacherbe
- § 2102 BGB Nacherbe und Ersatzerbe
- § 2103 BGB Anordnung der Herausgabe der Erbschaft
- § 2104 BGB Gesetzliche Erben als Nacherben
- § 2105 BGB Gesetzliche Erben als Vorerben
- § 2106 BGB Eintritt der Nacherbfolge
- § 2107 BGB Kinderloser Vorerbe
- § 2108 BGB Erbfähigkeit; Vererblichkeit des Nacherbrechts
- § 2109 BGB Unwirksamwerden der Nacherbschaft
- § 2110 BGB Umfang des Nacherbrechts
- § 2111 BGB Unmittelbare Ersetzung
- § 2112 BGB Verfügungsrecht des Vorerben
- § 2113 BGB Verfügungen über Grundstücke, Schiffe und Schiffsbauwerke; Schenkungen
Hinweis: Gesetzbuch.net ist ein privates Informationsportal und keine Behörde. Die Gesetzestexte stammen aus der amtlichen Quelle gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz) und werden regelmäßig abgeglichen; maßgeblich ist allein die im Bundesgesetzblatt verkündete Fassung. Erklärungen und Beispiele sind redaktionelle Einordnungen, keine Rechtsberatung und ersetzen nicht die Beratung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Alle Angaben ohne Gewähr.