Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 2135 BGBMiet- und Pachtverhältnis bei der Nacherbfolge

Buch 5: Erbrecht › Abschnitt 3: Testament › Titel 3: Einsetzung eines Nacherben

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 2135 BGB (amtliche Fassung)

Hat der Vorerbe ein zur Erbschaft gehörendes Grundstück oder eingetragenes Schiff vermietet oder verpachtet, so findet, wenn das Miet- oder Pachtverhältnis bei dem Eintritt der Nacherbfolge noch besteht, die Vorschrift des § 1056 entsprechende Anwendung.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 2135, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 2135 BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 2135 Abs. 1 S. 1 BGB

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