Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 2127 BGBAuskunftsrecht des Nacherben

Buch 5: Erbrecht › Abschnitt 3: Testament › Titel 3: Einsetzung eines Nacherben

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 2127 BGB (amtliche Fassung)

Der Nacherbe ist berechtigt, von dem Vorerben Auskunft über den Bestand der Erbschaft zu verlangen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass der Vorerbe durch seine Verwaltung die Rechte des Nacherben erheblich verletzt.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 2127, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 2127 BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 2127 Abs. 1 S. 1 BGB

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