§ 2124 BGBErhaltungskosten
Buch 5: Erbrecht › Abschnitt 3: Testament › Titel 3: Einsetzung eines Nacherben
(1) Der Vorerbe trägt dem Nacherben gegenüber die gewöhnlichen Erhaltungskosten.
(2) Andere Aufwendungen, die der Vorerbe zum Zwecke der Erhaltung von Erbschaftsgegenständen den Umständen nach für erforderlich halten darf, kann er aus der Erbschaft bestreiten. Bestreitet er sie aus seinem Vermögen, so ist der Nacherbe im Falle des Eintritts der Nacherbfolge zum Ersatz verpflichtet.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 2124, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 2124 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 2124 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Titel 3: Einsetzung eines Nacherben“
- § 2100 BGB Nacherbe
- § 2101 BGB Noch nicht gezeugter Nacherbe
- § 2102 BGB Nacherbe und Ersatzerbe
- § 2103 BGB Anordnung der Herausgabe der Erbschaft
- § 2104 BGB Gesetzliche Erben als Nacherben
- § 2105 BGB Gesetzliche Erben als Vorerben
- § 2106 BGB Eintritt der Nacherbfolge
- § 2107 BGB Kinderloser Vorerbe
- § 2108 BGB Erbfähigkeit; Vererblichkeit des Nacherbrechts
- § 2109 BGB Unwirksamwerden der Nacherbschaft
- § 2110 BGB Umfang des Nacherbrechts
- § 2111 BGB Unmittelbare Ersetzung
- § 2112 BGB Verfügungsrecht des Vorerben
- § 2113 BGB Verfügungen über Grundstücke, Schiffe und Schiffsbauwerke; Schenkungen
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