Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 2118 BGBSperrvermerk im Schuldbuch

Buch 5: Erbrecht › Abschnitt 3: Testament › Titel 3: Einsetzung eines Nacherben

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 2118 BGB (amtliche Fassung)

Gehören zur Erbschaft Buchforderungen gegen den Bund oder ein Land, so ist der Vorerbe auf Verlangen des Nacherben verpflichtet, in das Schuldbuch den Vermerk eintragen zu lassen, dass er über die Forderungen nur mit Zustimmung des Nacherben verfügen kann.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 2118, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 2118 BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 2118 Abs. 1 S. 1 BGB

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