§ 1973 BGBAusschluss von Nachlassgläubigern
Buch 5: Erbrecht › Abschnitt 2: Rechtliche Stellung des Erben › Titel 2: Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten › Untertitel 2: Aufgebot der Nachlassgläubiger
(1) Der Erbe kann die Befriedigung eines im Aufgebotsverfahren ausgeschlossenen Nachlassgläubigers insoweit verweigern, als der Nachlass durch die Befriedigung der nicht ausgeschlossenen Gläubiger erschöpft wird. Der Erbe hat jedoch den ausgeschlossenen Gläubiger vor den Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen zu befriedigen, es sei denn, dass der Gläubiger seine Forderung erst nach der Berichtigung dieser Verbindlichkeiten geltend macht.
(2) Einen Überschuss hat der Erbe zum Zwecke der Befriedigung des Gläubigers im Wege der Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung herauszugeben. Er kann die Herausgabe der noch vorhandenen Nachlassgegenstände durch Zahlung des Wertes abwenden. Die rechtskräftige Verurteilung des Erben zur Befriedigung eines ausgeschlossenen Gläubigers wirkt einem anderen Gläubiger gegenüber wie die Befriedigung.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1973, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 1973 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 1973 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Untertitel 2: Aufgebot der Nachlassgläubiger“
- § 1970 BGB Anmeldung der Forderungen
- § 1971 BGB Nicht betroffene Gläubiger
- § 1972 BGB Nicht betroffene Rechte
- § 1973 BGB Ausschluss von Nachlassgläubigern
- § 1974 BGB Verschweigungseinrede
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